Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG
HITTA GmbH & Co. KG
Schuhstraße 10
37154 Northeim OT Sudheim

Geschäftsführer: Herr Samir Alexander Amara


Kontakt
Tel: 05551 / 9085644
Mobil: 0176 / 64612620
E-Mail: info@hitta-container.de

Komplementären
HITTA Geschäftsführungs- GmbH
Sitz: 37154 Northeim
HRB: Göttingen 205595

Handelsregister
HRA: Göttingen 201823
Sitz: 37154 Northeim
Steuer Nummer: 320/201/32804

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE321794135

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Urheberrecht
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Quelle: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HITTA GmbH& Co. KG

  1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Containern und Absetzmulden durch die HITTA GmbH und CO. KG (im Folgenden „Verkäufer“). Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Allgemeine Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Eigentums- und Gefahrenübergang

Erfüllungsort ist stets der Sitz des Verkäufers. Die Abholung erfolgt vor Ort. 

Der Gefahrenübergang auf den Käufer des Liefergegenstands erfolgt spätestens mit dem Verlassen des Werksgeländes.

Das Transport- und Verladerisiko für den Fall des Transports durch Dritte (unabhängig von der Beauftragung durch Käufer oder Verkäufer) liegt beim Käufer.

Der Gefahrenübergang erfolgt spätestens 14 Tage nach entsprechender Anzeige durch den Verkäufer. Der Verkäufer behält sich vor eine angemessene Lagergebühr und Aufwandsgebühr für den Container bzw. Absetzmulde zu erheben.

3. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Die Übergabe der Container bzw. Absetzmulden kann erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt bar oder vorab per Banküberweisung.

Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung nach Mahnung in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet weiterer Ansprüche Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor der Europäischen Zentralbank auf den fälligen Betrag verlangen.

4. Lieferzeiten

Die vom Verkäufer genannten Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart wurde.

Wird der Liefertermin vom Verkäufer um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist von zwei Wochen setzen.

Der Verkäufer wird im Falle von höherer Gewalt oder bei sonstigen Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und deren Abwendung für ihn, gemessen an der Gegenleistung, unzumutbar sind, von der Lieferpflicht befreit. Im Gegenzug erlischt die Pflicht zur Zahlung und Abnahme entsprechend.

5. Gewährleistungen und Haftung (Verbraucher)

Die HITTA GmbH& Co. KG haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

5.1. Gewährleistungen und Haftung (Gewerblich)

  1. Ist der Käufer Unternehmer, gilt für seine Untersuchung- und Rügepflichten § 377 HGB; dabei wird vermutet, dass ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt.

  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

5.2. Gewährleistungen und Mängelrüge (Privatkäufer)

  1. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist bei neu hergestellter Ware 2 Jahre und bei gebrauchter Ware 1 Jahr ab Anlieferung der Ware.

  2. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen.

  3. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungegeegneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Nichtbeachtung der Betriebs-und Wartungsanleitungen wie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.

6. Allgemeines

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus dem Vertrag ergeben ist Göttingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und dem deutschen internationalen Privatrechts.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte bedarf der Zustimmung.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.